Unabhängige Bürger in die Parlamente - Wahlrechtliche Voraussetzungen
Das Berliner Abgeordnetenhaus – bis 1976 eine geschlossene Gesellschaft
von Parteivertretern
Bis 1976 hatten Wähler in Berlin nur eine Stimme für die
Wahl ihres Landesparlamentes, des Abgeordnetenhauses. Mit dieser Stimme
wählten sie eine Partei(liste).
Dagegen wurde von Bürgerseite, damals der Zehlendorfer "Wählergemeinschaft
Unabhängiger Bürger" (WUB) eingewandt, dass es auch für
Nicht-Parteimitglieder(-vertreter) einen unmittelbaren Zugang zu unserer
Volksvertretung geben müsse – auf dem Wege einer parteilosen Kandidatur
eines Bürgers im Wahlkreis. Mit diesem Anspruch war die WUB juristisch
vor dem Wahlprüfungsgericht erfolgreich. Das Berliner Landeswahlgesetz
wurde entsprechend geändert: die parteilose "Einzelbewerbung" wurde
möglich:
Seit 1976 haben die Wähler in Berlin analog der Wahlen zum Deutschen
Bundestag zwei Stimmen: eine Stimme für eine Parteiliste (Zweitstimme),
und eine Stimme für eine Person, die im Wahlkreis mit einfacher Mehrheit
zu wählen ist (Erststimme).