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Die Sache mit der Erststimme

Unabhängige Bürger in die Parlamente - Wahlrechtliche Voraussetzungen

Das Berliner Abgeordnetenhaus – bis 1976 eine geschlossene Gesellschaft von Parteivertretern
Bis 1976 hatten Wähler in Berlin nur eine Stimme für die Wahl ihres Landesparlamentes, des Abgeordnetenhauses. Mit dieser Stimme wählten sie eine Partei(liste).
Dagegen wurde von Bürgerseite, damals der Zehlendorfer "Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürger" (WUB) eingewandt, dass es auch für Nicht-Parteimitglieder(-vertreter) einen unmittelbaren Zugang zu unserer Volksvertretung geben müsse – auf dem Wege einer parteilosen Kandidatur eines Bürgers im Wahlkreis. Mit diesem Anspruch war die WUB juristisch vor dem Wahlprüfungsgericht erfolgreich. Das Berliner Landeswahlgesetz wurde entsprechend geändert: die parteilose "Einzelbewerbung" wurde möglich:
Seit 1976 haben die Wähler in Berlin analog der Wahlen zum Deutschen Bundestag zwei Stimmen: eine Stimme für eine Parteiliste (Zweitstimme), und eine Stimme für eine Person, die im Wahlkreis mit einfacher Mehrheit zu wählen ist (Erststimme).